Spielwarenmesse genießt Markenschutz

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Verkehrsdurchsetzung einer unmittelbar beschreibenden Fachmessenbezeichnung – im konkreten Fall „Spielwarenmesse“ für die Dienstleistung „Veranstaltung von gewerblichen Fachmessen auf dem Gebiet der Spielwaren“ – (bereits) dann zu bejahen, wenn bei 202 Personen, die als Hersteller der beschriebenen Waren oder als deren Groß- und Einzelhändler in ihren Unternehmen in verantwortlicher…

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