Motive gibt’s nicht nur im Tatort
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind nachfolgende Bildmarken trotz teilweiser Warenidentität („Bier“) nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 22.08.2012, Az. 26 W (pat) 28/12 – Destillationsapprat/Destillationsapprat). Die bloße Möglichkeit, dass in zwei bildlich verschiedenen Abbildungen dasselbe Motiv erkannt werde, reiche für eine markenrechtlich relevante begriffliche Ähnlichkeit nicht aus.