Ist der „Eingangstag“ immer auch der „Anmeldetag“?

Die Antwort lautet: „Nein, nicht unbedingt“. Sobald die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen ist, wird von diesem der sog. „Eingangstag“ erfasst. Hiervon zu unterscheiden ist der sog. „Anmeldetag“. Der Anmeldetag ist der Tag, ab dem die Marke (rückwirkend) Schutz genießt. Das ist der Tag, an dem die Anmeldung mit den nachfolgend genannten Mindestanforderungen beim DPMA eingegangen ist:

  • Die Anmeldung muss zunächst Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Die Anmeldung muss demzufolge Angaben enthalten, die für eine zweifelsfreie Feststellung des Anmelders erforderlich sind, insbesondere Name und Anschrift. Anhand der Angaben muss es dem DPMA möglich sein, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten.
  • Die Anmeldung muss desweiteren die Marke wiedergeben.
  • Die Anmeldung muss demzufolge erkennen lassen, was nach dem Willen des Anmelders Gegenstand des Markenschutzes sein soll.
  • Die Marke muss demnach klar und eindeutig wiedergegeben werden.
  • Die Anmeldung muss ferner ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten. Was dieses Waren und Dienstleistungsverzeichnis angeht, muss aus der Anmeldung der äußerste Bereich der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen eindeutig feststellbar sein, d.h. die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen müssen sachlich so bestimmt bezeichnet sein, dass eine klare Abgrenzung von nicht beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen möglich ist.

Erst wenn diese Mindesterfordernisse erfüllt sind, wird der Tag des Eingangs der Markenanmeldung beim DPMA als Anmeldetag festgelegt und erst dann erfolgt die Veröffentlichung der Anmeldung in DPMAregister.

Erfüllt die Anmeldung die vorgenannten Mindesterfordernisse nicht, fordert die Markenstelle den Anmelder zunächst auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und setzt ihm hierfür eine bestimmte Frist. Dabei weist sie darauf hin, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden. Ein Anmeldetag wird erst zuerkannt, wenn der Anmelder alle beanstandeten Mängel beseitigt hat.

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