Mitwirkung eines Patentanwalts

Nach Auffassung des 5. Zivilsenats des Kammergerichts (KG) Berlin trägt der zu Recht abgemahnte die Kosten eines auf der Gegenseite mitwirkenden Patentanwaltes analog § 140 Abs. 3 MarkenG (vgl. KG Berlin, Urt. v. 30.07.2010, Az.: 5 U 161/08). Durchgreifende Anhaltspunkte, die das Einschalten des Patentanwalts seitens der Klägerin im Streitfall als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) hätten erscheinen lassen könnten, habe die Berufung nach dem Dafürhalten des Senats (Einzelrichter) nicht aufgezeigt. Unter der Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache sei jede im Rahmen eines Prozessauftrags liegende Tätigkeit eines Patentanwalts zu verstehen, die für die Förderung der Kennzeichenstreitsache ursächlich sei. Unerheblich sei, in welchem Verfahrensabschnitt die patentanwaltliche Tätigkeit erfolgt und von welcher Art sie im Einzelnen sei. Entscheidend sei nur, ob die Mitwirkung des Patenanwalts die konkrete Kennzeichenstreitsache zu fördern geeignet sei. Auch eine beratende Tätigkeit in einer vorprozessualen Besprechung dieser Kennzeichenstreitsache sei ausreichend. Nach den vom Landgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei getroffenen – und im Übrigen von der Berufung auch nicht angegriffenen – Feststellungen seien vorstehende Voraussetzungen im Streitfall erfüllt.

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