Die Wortmarke „Echt kölsch Mädche“ ist für einzelne Waren der Klassen 16, 24 und 25, insbesondere „Bekleidungsstücke“ eintragungsfähig
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Waren der Klassen 16, 24 und 25, insbesondere „Bekleidungsstücke“ eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 02.11.2009, Az. 27 W (pat) 219/09 – Echt kölsch Mädche).
In den Entscheidungsgründen heiß es wie folgt:
„Auch wenn die Wortfolge auf einer Vielzahl von Waren, wie Bekleidungsstücken, Stoffen, Fahnen, Bändern und Aufklebern, etwa beim Vertrieb in Souvenirläden blickfangmäßig angebracht ist, lässt sich daraus nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, die Verbraucher würden dieses bei jeder Art der Verwender nicht als Herkunftsangabe ansehen. Auch unzweifelhaft schutzfähige Marken werden häufig in dieser Weise verwendet, ohne dass sie hierdurch ihre Funktion als Marke verlieren. Aber selbst wenn das Publikum bei einer solchen Anbringung der Wortfolge auf einzelnen Waren in ihr keinen Herkunftshinweis, sondern eine Art „Statement“ in Form eines Bekenntnisses zur Stadt Köln erblicken würde (…) vermag dies eine Schutzfähigkeit nicht unbedingt zu beseitigen. Auf eine bestimmte Art der Anbringung seiner Marke ist der Anmelder nämlich nicht beschränkt. Ist aber eine Art der Zeichenverwendung nicht ausgeschlossen, bei welcher das fragliche Zeichen als Herkunftshinweis wirkt, kann der Kennzeichnung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (…).“
Anmerkung I:
Die unter dem Az. 307051544 angemeldete Wortmarke lautet „Echt kölsch Mädche“ und nicht – wie es im Beschluss heißt – „Echt Kölsche Mädche“.
Anmerkung II:
Ich persönlich halte die Entscheidung für falsch, da die angemeldete Marke zumindest freihaltebedürftig ist, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.