Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 03.11.2008, Az. 25 W (pat) 43/07 – Venlafax/Venlatox

Leitsatz
  1. Die Wortmarken „Venlafax“ und „Venlatox“ sind bei teildentischen Waren der Klasse 5 und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke verwechselbar ähnlich.
  2. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht kann dahingestellt bleiben, da bei den hier maßgeblichen Waren auch eine Ähnlichkeit in schriftbildlicher Hinsicht allein ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Aus den Entscheidungsgründen

Insbesondere in schriftbildlicher Hinsicht bei einer Schreibweise mit großem Anfangsbuchstaben und Kleinschreibung im Übrigen kämen sich die Marken zu nahe, um eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr hinreichend auszuschließen. So seien die Buchstaben „Venla-x“ identisch, „f“ und „t“ wiesen jeweils eine Oberlänge auf. Die Buchstaben „a“ und „o“ seien durch die Rundungen und fehlenden Ober- oder Unterlängen ebenfalls ähnlich. Zeichenlänge und Umrissbild der jeweiligen Marken seien bei dieser Schreibweise ebenfalls ähnlich. Insgesamt seien die Zeichen im Schriftbild verwechselbar.

In klanglicher Hinsicht seien zwar die Unterschiede zwischen den Lauten „t“ und „f“ größer sind als im Schriftbild, allerdings würden sie innerhalb des jeweiligen Gesamtklangbildes nicht markant hervorstechen. Auf der jeweils letzten Silbe mit den Unterschieden im Anlaut und im Vokal („o“ bzw „a“) liege zwar eine Betonung, jedoch spreche die völlige Übereinstimmung in der Silbenzahl, dem Sprech- und Betonungsrhythmus und in den Lauten „Venla-x“ mit dem betonten Zeichenanfang und dem markanten Laut „x“ am Wortende, jedenfalls bei identischen Waren für eine Verwechslungsgefahr der Zeichenwörter auch in klanglicher Hinsicht. Letztlich könne das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht dahingestellt bleiben, da bei den hier maßgeblichen Waren auch eine Ähnlichkeit in schriftbildlicher Hinsicht allein ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

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