Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 20.10.2008, Az. 25 W (pat) 34/06 – Robotlab

Leitsatz
  1. Die Bezeichnung „Robotlab“ ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 35, 40, 41 und 42 mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig.
  2. Es kann dahinstehen, ob Hilfsanträge in Bezug auf die Fassung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im absoluten Verfahren überhaupt zulässig oder vielmehr unwirksam sind, weil eine Verzichtserklärung nicht bedingt abgegeben werden kann, denn bei den vorliegend jeweils hilfsweise eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen wurden lediglich einzelne Waren- und Dienstleistungsbegriffe gestrichen. Nach § 37 Abs. 4 MarkenG kommt bei einer nur für einzelne angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bestehenden Schutzunfähigkeit ohnehin eine Teilzurückweisung in Betracht.
  3. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen.
  4. Dass aus der Bezeichnung keine weiteren Einzelheiten benannt werden, führt nicht zu einer Schutz begründenden Interpretationsbedürftigkeit. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist vielmehr zu berücksichtigen, ob die Bezeichnung in Verbindung mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen von einem rechtserheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Sachangabe bzw. als Werbeaussage aufgefasst wird. Dies kann wie vorliegend auch bei relativ allgemeinen Angaben der Fall sein.

Aus den Entscheidungsgründen

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen würden. Jedoch habe der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft sei. Vielmehr könne die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen.

Die angemeldete Bezeichnung werde auch von inländischen Verkehrskreisen im Sinne von „Roboterlabor“ verstanden. „Robot“ ist die englische Bezeichnung für„Roboter, Automat“, was auch inländischen Verkehrskreisen weitgehend geläufig sei zumal das Wort der deutschen Bezeichnung „Roboter“ sehr nahe komme. Auch das Wort „lab“ sei als Kurzform für Labor bzw. „Laboratorium“ inländischen Verkehrskreisen bekannt und in der Wortverbindung „Spacelab“ sogar in den deutschen Sprachschatz eingegangen.

Wie bereits die Markenstelle ausgeführt habe, können die Waren und Dienstleistungen in einem bzw. für ein Roboterlabor hergestellt oder erbracht werden. Dass aus der Bezeichnung keine weiteren Einzelheiten benannt werden würden, führe nicht zu einer Schutz begründenden Interpretationsbedürftigkeit. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei vielmehr zu berücksichtigen, ob die Bezeichnung in Verbindung mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen von einem rechtserheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Sachangabe bzw. als Werbeaussage aufgefasst werde. Dies könne wie vorliegend auch bei relativ allgemeinen Angaben der Fall sein.

Die Kombination von einer Sachangabe mit „lab“ sei sprachüblich (chemical lab, computer lab, language lab, photo lab, test lab). Dabei sei auch eine Zusammenschreibung von Bestandteilen mit „lab“ sprachüblich und den inländischen Verkehrskreisen geläufig (z. B. „Spacelab“). Zudem mache es für die inländischen Verkehrskreise keinen Unterschied, ob englischsprachige Begriffe getrennt, zusammen oder mit Bindestrich geschrieben seien. Die Art der Zusammenfügung begründe keine Unterscheidungskraft.

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