Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 13.08.2008, Az. 29 W (pat) 31/06 – PLAYGIRL
Leitsatz
- Die Wortmarke „PLAYGIRL“ ist für Dienstleistungen der Klasse 38 nicht eintragungsfähig.
- Werktitel sind zwar grundsätzlich markenfähig, unterliegen hinsichtlich ihrer Eintragbarkeit als Marke aber den gleichen Anforderungen wie alle anderen Wortmarken.
- Eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) kann dazu führen, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, und dies grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und Verzerrung des Wettbewerbs darstellen kann. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren.
- Datieren die von der Markeninhaberin angeführten Voreintragungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Markengesetzes im Jahr 1995 und auch vor der Entstehung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Schutzunfähigkeit inhaltsbeschreibender Angaben sind diese schon aus diesem Grund nicht mit der verfahrensgegenständlichen Marke vergleichbar.
Aus den Entscheidungsgründen
Wie von der Markenstelle ausgeführt wurde, sei das englische Wort „Playgirl“ für den deutschen Sprachgebrauch lexikalisch mit den Bedeutungen „dem Vergnügen und dem Luxus lebende, besonders in Kreisen von Playboys verkehrende, leichtlebige, attraktive junge Frau; Hostess“ belegt.
Aufgrund dieser eindeutigen Begrifflichkeit des Zeichens erkenne das angesprochene Publikum in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Magazines; Transmission of television programs in the field of adult entertainment by means of television broadcasting, cable transmission, digital cable transmission, satellite transmission, videotape and DVD’s; Entertainment services namely television, cables television, digital television and satellite television programs features and movies; production of television programs in the field of adult entertainment“ in der Marke lediglich den Sachhinweis, dass sich diese mit dem Thema „Playgirl“ befassen würden. Dass sich dem Begriff dabei keine Einzelheiten zum konkreten Inhalt der so bezeichneten Magazine und Fernsehprogramme entnehmen lasse, stehe der Annahme einer beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, weil der thematische Bereich durch die Angabe „Playgirl“ hinreichend präzisiert sei.
Die Benutzung des Zeichens als Titel eines Lifestyle-Magazins führe zu keiner anderen Beurteilung. Werktitel seien zwar grundsätzlich markenfähig, unterlägen hinsichtlich ihrer Eintragbarkeit als Marke aber den gleichen Anforderungen wie alle anderen Wortmarken. Der Vortrag der Markeninhaberin, dass der Inhalt des von ihr herausgegebenen Magazins keinen Bezug zum Thema „Playgirl“ aufweise, beziehe sich auf die konkrete Benutzungsform und sei damit für die abstrakte Prüfung der Schutzfähigkeit unbeachtlich.
Die Schutzfähigkeit des Zeichens ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der zahlreichen Voreintragungen des mit der beanspruchten Marke vergleichbaren Begriffs „Playboy“. Zwar könne eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des DPMA, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden seien, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und Verzerrung des Wettbewerbs darstellen. Dies setze aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich darstelle und nicht erkennen lasse, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig gewesen waren. Soweit sie sich auf die hier einschlägigen Waren und Dienstleistungen beziehen würden, datierten die von der Markeninhaberin angeführten Voreintragungen überwiegend aus den Jahren 1964 bis 1994 und damit aus der Zeit vor Inkrafttreten des Markengesetzes im Jahr 1995 und auch vor der Entstehung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Schutzunfähigkeit inhaltsbeschreibender Angaben. Sie seien aus diesem Grund nicht mit der verfahrensgegenständlichen Marke vergleichbar. Nach Inkrafttreten des Markengesetzes seien jedenfalls nur vereinzelt Eintragungen für einschlägige Dienstleistungen erfolgt, die die Annahme einer gefestigten Amtspraxis nicht rechtfertigen könnten.