Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 06.08.2008, Az. 28 W (pat) 252/07 – Thermo Protect

Leitsatz

Das Bundespatentgericht (BPatG) bestätigte die Zurückweisung der Wortmarke „Thermo Protect“ für Waren der Klasse 17.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke für die Klasse 17 beschreibe die beanspruchten Anstrichfarben ausdrücklich als „wärmeisolierend, strahlungsisolierend und strahlungsreflektierend“ und damit als Instrumente für die direkte Wärmeregulierung. Die Wortfolge „Thermo Protect“ beschreibe diese Eigenschaften unmittelbar und sei für die angesprochenen deutschen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Das aus dem griechischen stammende Wort „Thermo“ würde „Wärme“ bedeuten. Es würde sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache vor allem in zusammengesetzten Wörtern als Hinweis auf insbesondere wärmeisolierende Eigenschaften verwendet und sei dem Verkehr bereits aufgrund von Begriffen wie „Thermobehälter“ oder „Thermostat“ (…) u. s. w. geläufig. Der englische Ausdruck „protect“ sei ein Verb und habe die Bedeutung von „schützen, beschützen“. Er gehöre zum englischen Grundwortschatz (…) und könne als allgemein verständlich für die weitesten deutschen Verkehrskreise vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage weise die Wortfolge „Thermo Protect“ in Bezug auf die Waren der Klasse 17 auf die Eigenschaft der beanspruchten Anstrichfarben hin, entweder vor Wärme zu schützen oder gespeicherte Wärme möglichst lange zu halten. Die unmittelbar beschreibende Bedeutung der Wortmarke erschließe sich für jedermann auf den ersten Blick. Deswegen würden die angesprochenen weitesten Verkehrskreise in der angemeldete Wortmarke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Anstrichfarben lediglich eine unmittelbare Sachangabe sehen, nicht dagegen ein Herkunftszeichen, mit dem auf das Herkunftsunternehmen dieser Waren im Unterschied zu anderen Unternehmen hingewiesen werden würde.

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