Ludwig ist halt kein Mozart

Merkenswert in dem Widerspruchsverfahren zwischen der Wort-/Bildmarke „Bavaria Bohème“
Bavaria Bohème
und unter anderem folgender Ludwig II.-Bildmarke

Registernummer: 39915768
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sind folgende Ausführungen zum Thema Kennzeichnungskraft

„Die Widerspruchsmarken sind durchschnittlich kennzeichnungskräftig, obwohl sie eine historische Person zeigen (…). Der in Rechtsprechung und Literatur zu findenden Ansicht, Namen (und Bildern) berühmter Persönlichkeiten fehle als üblichen Zeichen grundsätzlich jegliche Unterscheidungskraft (…) oder sogar die abstrakte Unterscheidungskraft im Sinn des § 3 Abs. 1 MarkenG (…), ist entgegenzuhalten, dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig sind (…). Mit der Entscheidung vom 2. Juli 2013 (33W(pat) 550/11) zu „Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung“ ist der 33. Senat von der gegenteiligen Rechtsprechung (…) abgerückt. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Namen dienen seit langem zur Unterscheidung von Personen und ihren geschäftlichen Betätigungen. An der markenrechtlichen Schutzfähigkeit ändert es weder etwas, wenn ein Name besonders viele Träger hat, noch wenn er eine berühmte Person bezeichnet, so dass das Publikum einen Bezug zu anderen Namensträgern gar nicht erwägen wird. Die markenrechtliche Unterscheidungskraft ist nämlich nicht identisch mit der Individualisierungsfähigkeit, wie sie der Namensschutz voraussetzt (…). Obwohl die Namen historischer Persönlichkeiten häufig zur Benennung von öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Schulen, verwendet werden, liegt der Bezug zu einem bestimmten Warenhersteller oder -händler nicht generell fern (…). Das Gegenteil müsste im Einzelfall für den als Marke angemeldeten Namen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen feststellbar sein (…). Hier sind dafür keine Anhaltspunkte erkennbar. Auch die von Ludwig II. ausgehende Werbefunktion schließt eine markenmäßige Unterscheidungseignung nicht aus (…). Eine Minderung des Schutzumfangs könnte daher nur angenommen werden, wenn die Widerspruchszeichen üblich geworden wären (…). Ein etwaiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verfügbarkeit als kulturelles Erbe für jedermann darf insoweit nicht berücksichtigt werden (…). Würde man Markennamen mit einem Personennamen als Bestandteil nur eine ehrende bzw. erinnernde Funktion zubilligen, so würde das den Markenschutz in unbilliger Weise einschränken (…). Anders als etwa ein Bild von Mozart, das die Geschmacksrichtung Marzipan, Pistazie beschreiben soll (…), ist „König Ludwig II. keine beschreibende Angabe. Bild oder Name von Ludwig II. sind auch nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen und haben sich nicht zu einer üblichen Bezeichnung oder einem allgemein werberelevanten Motiv entwickelt (…). Ein geringer Schutzumfang wäre allenfalls gegeben, wenn das Bild oder deren Name von Ludwig II. die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben würde (…). Entscheidend ist dabei, ob das Zeichen zu den Waren einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung zu erkennen (…). Vorliegend sind zwar nur Waren streitgegenständlich auf denen die Widerspruchsmarken dekorativ verwendet werden könnten. Aber nicht jede als Dekoration mögliche Abbildung (oder deren Benennung) kann als in ihrer Kennzeichnungskraft gemindert angesehen werden. Nicht alle Wörter, die darstellbare Dekorationselemente oder Gegenstände zeigen oder benennen, sind für alle verzierbaren und bedruckbaren Waren ohne weiteres als beschreibend anzusehen. Die Widerspruchsmarken sind keine Dekorangaben, die wesentliches Kriterium der Kaufentscheidung sind und in der Produktbeschreibung regelmäßig benannt werden (…).“

(BPatG, Beschl. v. 29.07.2014, Az. 27 W (pat) 536/13 – Ludwig II./Bavaria Bohème).

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