Neutralisierung durch Kauf auf Sicht

Nach bisheriger Rechtsprechung vertrat der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung, dass eine nach dem Bild und/oder dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr nur dann ausnahmsweise ausscheiden würde, wenn dem einen oder auch beiden Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukommen würde (siehe u.a. BGH, Urt. v. 29.07.2009, Az. I ZR 102/07 – AIDA/AIDU). Mit Urteil vom 20.01.2011 (BGH, Urt. v. 20.01.2011 – Kappa/KAPPA) entschied er nunmehr, dass es zwar offenbleiben könne, ob eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen auch durch Abweichungen im Bild in einem Maße mit der Folge neutralisiert werden könne, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheide. Eine solche Neutralisierung komme, so der BGH, allenfalls dann in Betracht, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden – was im konkreten Fall zu verneinen war.

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