Akademischer Handwerker

Nach Auffassung des 33. Senats des Bundespatentgericht (BPatG) komme dem Zeichenbestandteil „Doktor“ neben seiner Bedeutung als akademischer Grad auch die eines Reparaturen durchführenden Handwerkers zu. Die Bezeichnung des Gegenstands der handwerklichen Tätigkeit in Verbindung mit „-doktor“ drücke hierbei die berufliche Höherbewertung aus (…). In den Entscheidungsgründen heißt es diesbezüglich wie folgt wörtlich:

a) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Zeichenbestandteil „Doktor“ neben seiner Bedeutung als akademischer Grad auch die eines Reparaturen durchführenden Handwerkers zu. Die Bezeichnung des Gegenstands der handwerklichen Tätigkeit in Verbindung mit „-doktor“ drückt hierbei die berufliche Höherbewertung aus (…).

Weiter heißt es:

b) In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen weist die Begriffskombination „Doktor Autoglas“ dementsprechend lediglich auf ihre fachmännische Ausführung und ihren Gegenstand, nicht jedoch auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hin.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen fehlt der Wortmarke „Doktor Autoglas“ betreffend die Dienstleistungen der Klasse 37 „Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“ jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bzw. besteht ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (BPatG, Beschl. v. 17.05.2011, Az. 33 W (pat) 05/10 – Doktor Autoglas).

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