Verwechslungsgefahr

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG kann derjenige vom Markeninhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, „wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.“ In § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG heißt es wie folgt: „Dritten ist es untersagt, ohne…

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