Anmerkung zu Immer an deiner Seite

Anmerkung zu Immer an deiner Seite

Die Begründung des DPMA, nämlich die, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen „Immer an deiner Seite“ betreffend alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen „als reine Werbeaussage und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen“ würden mit der Folge, dass dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen würde, ist aus meiner Sicht zutreffend und auch in dieser Form überzeugend. Mehr…

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Immer an deiner Seite

In der „Immer an deiner Seite-Entscheidung“ des Bundespatentgerichts (BPatG) hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) seine, auf fehlende Unterscheidungskraft stützende, zurückweisende Entscheidung damit begründet, dass eine Vielzahl von Unternehmen mit „immer an deiner Seite“, nämlich an der Seite des Verbrauchers, werben würden, wobei den potentiellen Kunden vermittelt würde, dass sich das Unternehmen besonders bemühe,…

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Kein Versand mit Verstand

Betreffend Einzelhandelsdienstleistungen mit pharmazeutischer Erzeugnisse ist der Slogan „Die Apotheke mit Herz und Versand“ nicht originell „Da sowohl die Wortfolge „Apotheke mit Herz“ als auch die Wortfolge „mit Herz und Versand“ bereits in beachtenswertem Umfang als anpreisende Sachaussage Verwendung findet, kann dem Anmeldezeichen auch in seiner Gesamtheit keine Originalität oder Prägnanz zuerkannt werden.“ (BPatG, Beschl.…

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Bitte hinter das Ohr schreiben

Diese Ausführungen des 24. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) zur Eintragungsfähigkeit von Werbeaussagen oder Werbeslogans sollten sich die Werbeagenturen mal abschreiben oder hinter die Ohren schreiben: „Keine Unterscheidungskraft haben gebräuchliche Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, wenn sie nur als solche in ihrer ursprünglichen Bedeutung verstanden werden und keine über das bloße Wortverständnis…

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