Max Schmeling

In der MAX SCHMELING-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) ging es um die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke MAX SCHMELING, die unter anderem „Sportbekleidung“ schützen soll. Im Ergebnis wurde diese bejaht. Folgende Ausführungen sollte ich mir merken: „Namen berühmter (historischer) Persönlichkeiten sind zum einen nicht unterscheidungskräftig für die Waren und Dienstleistungen, für die sie gleichzeitig Sachangaben darstellen, wie bei…

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