Des einen Freud, des anderen Leid
Im Löschungsferfahren einer benutzten, bösgläubig angemeldeten Marke beträgt der Gegenstandswert 75.000,00 EUR (BPatG, Beschl. v. 31.07.2013, Az. W (pat) 50/11). In der Entscheidung heißt es wie folgt: „Bei unbenutzten Marken ist unter Berücksichtigung der Kritik des Bundesgerichtshofs an der Festsetzung zu niedriger Gegenstandswerte durch das Bundespatentgericht (…) ein Regelwert von nunmehr 50.000,00 EUR, bei benutzten…