Haus & Grund I
Leitsatz Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung Schutz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zukommen. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im…