Ich krieg‘ schon wieder ’nen Fön!

Ich krieg‘ schon wieder ’nen Fön!

Die Marke „Fön“ ist nach wie vor als deutsche Marke im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen, beispielsweise folgende Wort-/Bildmarke Anmeldetag war der 29.03.1924. Inhaber ist die Electrolux Rothenburg GmbH Factory and Development. In der Klasse 11 schützt sie u.a. „Ventilationsapparate“. Ich glaub‘, ich krieg‘ schon wieder ’nen Fön!

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Schöne Grüße an Robääärt

Schöne Grüße an Robääärt

Das blöde für manche Promis ist, dass man bei einer Markenanmeldung auch die Adresse angeben muss. So weist beispielsweise die Anmeldung dieser Wort-/Bildmarke auf folgende Anschrift Millenium, 9 Boulevard Charles III MC-98000 Monaco MÓNACO hin. Also wer Carmen und Robert Geiss mal besuchen möchte, kann dies nun tun. Schöne Grüße.

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AERO geht nicht die Luft aus

Das Zeichen „AFRO“ und die Marke „AERO“ sind schriftbildlich mit der Folge ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen vom Bundespatentgericht (BPatG, Beschl. v. 21.09.2017, Az. 25 W (pat) 25/17 – AFRO vs. AERO) bejaht wurde.. „Vorliegend kommen sich die Vergleichszeichen schriftbildlich zu nahe. Die Zeichen sind beim Vergleich des Schriftbildes in allen üblichen Wiedergabeformen zu…

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Kribbeliges Gefühl

Dem Zeichen „Spider Bottle“ kann Markenschutz betreffend die Waren der Klasse 21 „Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Trinkflaschen“ deswegen nicht zugestanden werden, weil bei ihm der werbeübliche Sachhinweis auf das Dekor der zurückgewiesenen Waren mit der Folge im Vordergrund steht, dass ihm insoweit die Fähigkeit fehlt, diese Waren ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen…

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Entscheidung-Falsche

Nach Auffassung des BPatG (vgl. BPatG, Beschl. v. 03.05.2017, Az. 29 W (pat) 7/15 – Karriere-Jura) kann der Wortmarke „Karriere-Jura“ die erforderliche Unterscheidungskraft betreffend die Dienstleistungen „juristische Stellenbörse; Herausgabe von elektronischen und Druckschriften; Bereitstellen von Portalen im Internet zu Rechtszwecken“ unter anderem mit folgender Begründung „Zum von der Markenabteilung 3.4 angenommenen beschreibenden Verständnis gelangt der…

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DINCH

Warum Chemiker den Plastikweichmacher „1,2-Cyclohexandicarbonsäurediisononylester“ bzw. „1,2-Diisononylcyclohexandicarbonsäureester“ abkürzen und vorsichtig bei der Namensfindung sein müssen, zeigt die DINCH-Entscheidung des EuG (EuG, Urt. v. 27.04.2017, Rs. T‑721/15 – DINCH), mit der die Nichtigkeit dieser Marke bestätigt wurde. In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt: „Ferner hat die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt,…

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