nach Gegenstand
SMILEY vs. SMILLY
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken SMILEY und SMILLY im Bereich einiger in den Klassen 29, 30 und 32 eingruppierter Waren, insbesondere „Milch und Milchprodukte“ verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 14.10.2009, Az. 28 W (pat) 71/09 – SMILEY/SMILLY)
Konkurrenzkampf der Markenartikler mit den Eigenmarken der Handelsketten
Unter dem Titel „Angriff auf die Markenhersteller“ berichtet WELT ONLINE über den Konkurrenzkampf der Markenartikler mit den Eigenmarken der Handelsketten.
Dynamo Dresden „D“ vs. Dynamo Dresden „D“ I
Der Widerspruch der Wort-/Bildmarke gegen die Wort-/Bildmarke hatte Erfolg, da zwischen der Dienstleistung „Materialbearbeitung“ der prioritätsjüngeren Marke und den Waren der prioritätsälteren Marke, beispielsweise „Kleineisenwaren, Juwelierwaren, Schmuckwaren“, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bestehen würde (BPatG, Beschl. v. 18.09.2009, Az. 27 W (pat) 135/08 – Dynamo Dresden „D“/Dynamo Dresden „D I“. Anmerkung I: Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH…
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 EUR
Gemäß einer Eilunterrichtung des 30. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) beträgt der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe im Regelfall 20.000 EUR (BPatG, Beschl. v. 12.11.2009, Az. 30 W (pat) 78/06). Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung könne ein Gegenstandswert von 25.000 EUR angemessen sein. Anmerkung: Zum Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren siehe…
Die Wortmarke „Echt kölsch Mädche“ ist für einzelne Waren der Klassen 16, 24 und 25, insbesondere „Bekleidungsstücke“ eintragungsfähig
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Echt kölsch Mädche für einzelne Waren der Klassen 16, 24 und 25, insbesondere „Bekleidungsstücke“ eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 02.11.2009, Az. 27 W (pat) 219/09 – Echt kölsch Mädche). In den Entscheidungsgründen heiß es wie folgt: „Auch wenn die Wortfolge auf einer Vielzahl von Waren, wie Bekleidungsstücken, Stoffen,…
Käse in Blütenform III – Zur bösgläubigen Anmeldung einer 3D-Marke – Die Entscheidung im Volltext
Im Nachgang zur Eilunterrichtung des 28. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 28.10.2009 wurde die genannte Entscheidung nunmehr veröffentlicht (BPatG, Beschl. v. 28.10.2009, Az. 28 W (pat) 213/07 – Käse in Blütenform III). Nach Auffassung des Senats wurde die 3D-Marke nicht bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG angemeldet, da bei der…
Die Wortmarken „SALUS” und „SANUS“ sind im Bereich einiger in Klasse 03 genannter Waren, insbesondere „Mittel zur Körper- und Gesundheitspflege“ verwechselbar ähnlich
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken SALUS und SANUS im Bereich einiger in Klasse 03 genannter Waren, insbesondere „Mittel zur Körper- und Gesundheitspflege“ verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 13.10.2009, Az. 24 W (pat) 40/08 – SALUS/SANUS)
Die Wort-/Bildmarke „PARFÜM O U T L E T“ ist für Waren der Klassen 03, insbesondere „Parfümeriewaren“ nicht eintragungsfähig
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Waren der Klassen 03, insbesondere „Parfümeriewaren“ nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 22.09.2009, Az. 24 W (pat) 57/08 – PARFÜM O U T L E T ).
Wortmarke „Fanlaib“ ist für Waren der Klassen 30 und 43, insbesondere „Milchprodukte, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ nicht eintragungsfähig
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Fanlaib für einzelne Waren der Klassen 30 und 43, insbesondere „Milchprodukte, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 29.10.2009, Az. 25 W (pat) 27/09 – Fanlaib).
Wortmarke „Fitte Birne“ u.a. für Waren der Klasse 09, insbesondere „Software zum Gedächtnistraining“ eintragungsfähig
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Fitte Birne für einzelne Waren der Klassen 16, 9, 28, 35, 41, insbesondere „Software zum Gedächtnistraining“ eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 30.09.2009, Az. 29 W (pat) 76/08 – Fitte Birne).
Wortmarke „SDT“ für Dienstleistungen der Klasse 44, insbesondere „Medizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen eines Arztes“ nicht eintragungsfähig
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke SDT für einzelne Waren der Klasse 44, insbesondere „Medizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen eines Arztes“ nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.07.2009, Az. 30 W (pat) 08/08 – SDT).