AIR FORCE ONE
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke AIR FORCE ONE für einzelne Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 26.01.2010, Az. 33 W (pat) 100/07 – AIR FORCE ONE).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke AIR FORCE ONE für einzelne Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 26.01.2010, Az. 33 W (pat) 100/07 – AIR FORCE ONE).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken und insbesondere betreffend Waren der gemeinsamen Klassen 16 und 25 nicht verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 10.12.2009, Az. 30 W (pat) 77/09 – laufendes Mädchen/laufender Chinese).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke GMP:READY für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16 und 41 wegen einem bestehenden Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 21.01.2010, Az. 30 W (pat) 80/09 – GMP:READY).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Terrado für einzelne Waren der Klassen 06, 19 und 22 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 26.01.2010, Az. 33 W (pat) 95/08 – Terrado). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt: „Denn selbst bei erhöht angesetztem Fremdsprachenverständnis des Verkehrs, insbesondere bei Betonung der Fachverkehrskreise (…) kann nicht davon ausgegangen…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken FRUCHT WELLE und Süße Welle im Bereich einiger in Klassen 05, 29 und 30 genannter Waren und Dienstleistungen nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 09.12.2009, Az. 28 W (pat) 79/09 – FRUCHT WELLE/Süße Welle)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke BOI für einzelne Waren der Klasse 10 wegen fehlender Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, i. V. m. §§ 107 Abs. 1, 113 Abs. 1 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 MMA, 6quinquies B Nr. 2 PVÜ, § 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 und 2…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken und betreffend Waren der gemeinsamen Klasse 09 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 19.01.2010, Az. 27 W (pat) 82/09 – D-Link/Q-Link).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Waren der Klasse 9, nämlich „Computer-Software“ mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 19.01.2010, Az. 27 W (pat) 105/09 – it.cadpilot). Anmerkung: Vgl. hierzu insbesondere die Entscheidung BPatG, Beschl. v. 19.01.2010, Az. 27 W (pat) 105/09 – it.wood
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klasse 09, 16, 25, 35, 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 19.01.2010, Az. 27 W (pat) 154/09 – TV Spielfilm). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt: „In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unter…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke WildStar-Freunde Rhein-Main für einzelne Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 11.01.2010, Az. 27 W (pat) 86/09 – WildStar-Freunde Rhein-Main).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Gelb wegen nachgewiesener Verkehrsgeltung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Az. 29 W (pat) 115/07 – Gelb).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken Vergessene Generation und Verlorene Generation für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 28/09 – Vergessene Generation und BPatG, Beschl. v. 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 27/09 – Verlorene Generation).