100.000,00 EUR Gegenstandswert sind okay

Mit der Begründung

„Anders als die Verfahrensbeteiligten meinen, ist der Maßstab für die Wertfestsetzung im Löschungs-(Beschwerde-)Verfahren nach § 50 MarkenG nicht das Interesse des Löschungsantragsstellers, sondern im Hinblick auf den Popularcha-rakter des Löschungsantrages das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der zu Unrecht eingetragenen Marke (…). Im vorliegenden Fall ging es um eine langjährig benutzte, werthaltige und – auch vor Zivilgerichten – umkämpfte Marke. Der vom Antragsteller seiner Kostenberechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 100.000,- ist daher nicht überhöht. Das Interesse der Allgemeinheit, dass bösgläubig angemeldete Marken aus dem Register gelöscht werden, ist hoch zu bewerten, was in der Festsetzung des Ge-genstandswerts seinen Niederschlag finden muss.“

erachtete der 24. Senat des Bundespatentgerichts einen Gegenstandswert von 100.000,00 EUR im Löschungs-(Beschwerde-)Verfahren nach § 50 MarkenG nicht für überhöht (BPatG, Beschl. v. 07.07.2011, Az. 24 W (pat) 36/09).




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