Kiss mich

Wegen der Kennzeichnungsschwäches des Bestandteils „Kiss“ sind die sich gegenüberstehenden Marken

Kiss

und

Yoghurt Kisses

im Bereich der Klasse 30 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 15.09.2011, Az. 25 W (pat) 33/10 – Kiss/Yoghurt Kisses)

In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„Entgegen der Auffassung der Widersprechenden verfügt die Widerspruchsmarke über eine nur erheblich unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Markenwort „Kiss“ ist der englischsprachige Begriff für „Kuss“, gehört als solches zum Grundwortschatz der englischen Sprache und ist den angesprochenen, breiten Verkehrskreisen, zu denen insbesondere alle Konsumenten von Schaumzuckerwaren gehören, in diesem Sinne ohne weiteres geläufig. Ferner ist der Auffassung der Markenstelle zuzustimmen, dass mit dem Begriff „Küsse“ eine Süßigkeit bezeichnet wird, wobei der – vom französischen Begriff „baiser“ abgeleitete – Begriff „Schokokuss“ oder „Schaumkuss“ (auch Negerkuss) für eine auf einer Waffel aufgebrachte Eiweißschaumfüllung mit einem Überzug aus Schokolade steht (…). Als weiterer die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schwächender Umstand ist zu berücksichtigen, dass es im einschlägigen Warenbereich zahlreiche Süsswarenprodukte verschiedener Hersteller gibt, die in diversen Wortkombinationen als „Kiss“ bezeichnet bzw. gekennzeichnet werden (vgl. die als Anlage 2 zur Terminsladung den Beteiligten mitgeteilten Unterlagen einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche, Bl. 53 – 66 d. A.). Mithin ist gerade im Zusammenhang mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „Schaumzuckerwaren, nämlich Negerküsse“ die Kennzeichnungskraft der englischen Bezeichnung für „Kuss“ nur als außerordentlich gering anzusehen.“


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