Motor ist unser Antrieb
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 06, 07 und 42, insbesondere „technische Entwicklung von Motoren für die Automobil- und die –zulieferindustrie, den Maschinen- und Anlagenbau sowie die Investitionsgüterindustrie“ nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 25.11.2009, Az. 25 W (pat) 123/09 – Motor ist unser Antrieb).