Zwei miteinander verbundene Fingerringe, die reliefartig auf den schutzbegründenden Waren angebracht sind (Positionierungsmarke)

Die Positionierungsmarke

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ist betreffend die Waren „Glaswaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere Trinkgläser“ nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 05.11.2008, Az. 26 W (pat) 10/08 – Zwei miteinander verbundene Fingerringe, die reliefartig auf den schutzbegründenden Waren angebracht sind (Positionierungsmarke))

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