Zur Schiller Quelle vs. Schiller Bräu-Entscheidung

Zur  Schiller Quelle vs. Schiller Bräu-Entscheidung

In der Schiller Quelle vs. Schiller Bräu-Entscheidung des Bundespatentgerichts sind folgende Passagen merkenswert: Allgemeine Grundsätze zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung „dd) Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern,…

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Kapiert?

Es geht um die Frage, wann eine Marke „ernsthaft benutzt“ wird. „Die gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung im Sinne von § 294 ZPO muss dabei – anders als der Vollbeweis – nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts führen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln eine überwiegende Wahrscheinlichkeit…

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Der Teufel steckt im Detail

In der METRO-IMMETRO-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) ging es insbesondere um die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke (BPatG, Beschl. v. 25.06.2013, Az. 33 W (pat) 70/11 – METRO/IMMETRO). Dabei entschied der Senat, dass die Einreichung einer Kopie oder eines Internetausdrucks nicht automatisch darauf schließen lasse, dass die darin enthaltenen inhaltlichen Angaben zutreffend seien. „Zudem hat…

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Es hat sich ausgezappat

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt die Verwendung des Domainnamens „zappa.com“ keine markenmäßige Verwendung der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ mit der Folge dar, dass diese zu löschen ist (BGH, Urt. v. 31.05.2012, Az. I ZR 135/10 – ZAPPA/Zappanale). Das Publikum fasse den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf.…

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Drei Jahre reichen

Eine Markenbenutzung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren stellt insbesondere dann eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im Widerspruchsverfahren dar, wenn dem ein Inhaberwechsel zu Grunde lag „Einer Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung stehen weder die – für einen Masseartikel – relativ geringen Umsatzzahlen noch der Umstand entgegen, dass nur für drei Jahre aus dem hier maßgebenden…

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Lady Starlight Regular

Nach Auffassung des 33. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 23.08.2011, Az. 33 W (pat) 526/10 – SCORPIONS/SCORPION BUDO’S FINEST) stelle die Schriftart „Lady Starlight Regular“ keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der DPMA-Standartschrift, sondern nur ein „schmückendes Beiwerk“ dar. Die farbige Ausgestaltung der Buchstaben sei als übliches Gestaltungsmittel ebenfalls zulässig. Auch verändere die Anfügung von…

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Nicht „ausfüllen“ sondern „erstrecken“

In der RRP/ Reynolds Roadpacker (RRP)-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 28.06.2011, Az. 33 W (pat) 69/10 – RRP/ Reynolds Roadpacker (RRP)) beschäftigte sich der 33. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) mit der Frage, wann eine Widerspruchsmarke „ernsthaft benutzt“ wurde und kam zu dem Ergebnis, dass die Benutzungshandlungen zwar nicht den gesamten Zeitraum der fünf Jahre ausfüllen, sie…

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Zur rechtserhaltenden Markennutzung bei Merchandising-Artikeln

Mit Urteil vom 12.05.2010 entschied der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, dass bei Merchandising-Artikeln der Vertrieb einer kleineren Stückzahl – hier mehrere hundert Stück pro Jahr – ausreichend sei, um eine rechtserhaltende Markennutzung bejahen zu können (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 5 U 173/08 – Creme 21). In den Entscheidungsgründen heißt es…

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Das Zeichen „SUPER illu“ stellt eine rechtserhaltende Benutzung der Marke „ILLU“ dar

Mit Urteil vom 26.01.2011 vertrat das OLG Karlsruhe die Auffassung, dass die Benutzung des Zeichens „SUPER illu“ rechtserhaltend für die unter dem Az. 39509427 eingetragenen Wortmarke „ILLU“ gelten würde (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2011, Az. 6 U 27/10). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt wörtlich: … 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts genügt aber…

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Zeitraum des Nachweises der rechtserhaltenden Benutzung

Bestreitet der Inhaber der angegriffenen (zeitlich) jüngeren Marke die rechtserhaltende Benutzung der angreifenden (zeitlich) älteren Marke im Widerspruchsverfahren, stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum dieser die rechtserhaltende Benutzung der (zeitlich) älteren Marke in diesem Fall nachweisen muss. Etwas komplizierter wird dies, wenn die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke bereits…

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