Brandenburger Wasserstoff Union

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke „Brandenburger Wasserstoff Union“ für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 04, 35, 39 und 40 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 20.12.2010, Az. 28 W (pat) 14/10 – Brandenburger Wasserstoff Union).

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Die Alliierten

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke „Die Alliierten“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 41, 42, 43 und 45 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 27.10.2010,…

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Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Die Markeninhaberin hatte die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG ist innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde auch die Beschwerdegebühr zu zahlen. Zur Begründung trug sie vor, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe ohne vorherige Rücksprache mit der Markeninhaberin…

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Verspätete Beschwerdegebühr

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) gelte nach der klaren und unmissverständlichen Regelung des PatKostZV bei Überweisungen nicht etwa der Zeitpunkt der Auftragserteilung als Zahlungstag, sondern vielmehr der Tag, an dem der fragliche Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse tatsächlich gutgeschrieben wurde (§ 2 Ziffer 2 PatKostZV). Das Risiko, dass die Gutschrift bei einer Zahlung der…

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Verzicht des Markeninhabers auf seine Marke im Löschungsverfahren

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) habe der Verzicht des Markeninhabers auf seine Marke im Löschungsverfahren zur Folge, dass sich das Löschungsverfahren insoweit in der Hauptsache erledigt habe, als der Löschungsantrag (auch) auf eine Löschung für die Zukunft gerichtet war (BPatG, Beschl. v. 10.03.2010, Az. 28 W (pat) 76/09 – ANKARA-Döner). Soweit der Löschungsantrag nach §§…

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Gekreuzte Schwerter vs. Gekreuzte Schwerter FECHTER

Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken Foto: http://register.dpma.de und Foto: http://register.dpma.de wegen nicht nachgewiesener Nutzung und mangelnder Warenähnlichkeit im Bereich der gemiensamen Klassen 14, 16 und 18 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 25.06.2009, Az. 28 W (pat) 66/08 – Gekreuzte Schwerter/Gekreuzte Schwerter FECHTER)

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ALLMOVE

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke ALLMOVE für einzelne Waren der Klassen 07, 11 und 17 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 28.05.2009, Az. 28 W (pat) 10/09 – ALLMOVE).

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QUANTEC vs. QUANTEN

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Marken QUANTEC und QUANTEN im Bereich einiger in Klassen 10 und 16 genannter Waren nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 12.03.2010, Az. 28 W (pat) 81/09 – QUANTEC/QUANTEN).

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Pumpen- bzw. Elektromotorengehäuse (Bildmarke)

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Waren der Klassen 07, 09 und 11 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 10.03.2010, Az. 28 W (pat) 170/07 – Pumpen- bzw. Elektromotorengehäuse (Bildmarke)).

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Spiraltor

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Spiraltor für einzelne Waren der Klassen 06 und 19 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 24.02.2010, Az. 28 W (pat) 26/09 – Spiraltor).

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Auf einem Befestigungsflansch angebrachtes Pumpen- bzw. Elektromotorengehäuse (3D-Marke)

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die 3D-Mmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Waren der Klassen 07, 09 und 11 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht und für einzelne Waren der Klassen 09 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 10.03.2010, Az. 28 W (pat) 74/08 – Auf einem Befestigungsflansch angebrachtes Pumpen- bzw. Elektromotorengehäuse…

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Flansch für ein Pumpen- bzw. Elektromotorengehäuse (Bildmarke)

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Waren der Klassen 07, 09 und 11 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht und für einzelne Waren der Klassen 09 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 10.03.2010, Az. 28 W (pat) 75/08 – Flansch für ein Pumpen- bzw. Elektromotorengehäuse (Bildmarke)).

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