Knast kann so schön sein
Was so märchenhaft schön aussieht, ist in Wahrheit die neue Marke der Justizvollzugsanstalt Bochum (oder doch eine genial getarnte Fluchtkarte?)
Was so märchenhaft schön aussieht, ist in Wahrheit die neue Marke der Justizvollzugsanstalt Bochum (oder doch eine genial getarnte Fluchtkarte?)
In der POWER/Power Bowl-Entscheidung beschäftigt sich der 26. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) mit der Markenqualität der Widerspruchsmarke „POWER“, die „Tabak; Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter; Streichhölzer“ schützt…
Der Schrifttyp dieser Marke kommt den für jedermann verfügbaren Microsoft Word-Computerschriftarten „Edwardian Script“, „Kunstler Script“, „Palace Script“ und „Vladimir Script“ sehr nahe, so dass dieser Schrifttyp keine gestalterischen Merkmale aufweist, die dem Anmeldezeichen das für die Unterscheidungskraft erforderliche Mindestmaß an optischer Eigenart und Prägnanz verleihen könnten (BPatG, Beschluss vom 12.10.2020, Az. 25 W (pat) 579/19…
Am 04.02.2021 geht`s um die Wurst, ich meine, den Hasen, also sozusagen „die Goldhasen-Wurst“. An diesem Tag entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) nämlich über die Frage, ob der Goldton des „Lindt Goldhasen“ durch Benutzung und Bekanntheit Markenschutz kraft Verkehrsgeltung genießt oder nicht. Dies ist einer aktuellen Pressemitteilung des BGH zu entnehmen. Die Klägerinnen, Gesellschaften der Unternehmensgruppe…
Dieser Koffer ist einfach nur „rot“, mehr nicht. Demzufolge wurde der Markenschutz vom Bundespatentgericht unter anderem mit folgendes Begründung versagt: „Auch aus dem Umstand, dass es sich um einen roten Werkzeugkoffer mit schwarzen Details handelt, ergibt sich keine hinreichende Unterscheidungskraft, da der Verkehr dies nur als bloßes Gestaltungsmerkmal ansehen wird und nicht als Herkunftshinweis. Regelmäßig…
Ein bisschen Design kann einer Marke ja nicht schaden. Aber bei dieser Marke sieht man ja die Marke „vor lauter Design nicht mehr“.
Das Zeichen „namenlos“ besteht nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ausschließlich aus einer zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren der Klassen 16 und 33 sowie der angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 43 geeigneten Angabe und kann daher nicht als Marke eingetragen werden. Vereinfacht gesagt: Kein Name, keine Marke. Anmerkung: Wie wäre folgende Alternative: „Mein Name ist namenlos“…