Begründung ohne Begründung
Diese Begründung „c) Die Markenstelle hat nur pauschal behauptet, dass in Wörterbüchernaufgeführten Begriffen und allgemeinverständlichen Angaben wie demAnmeldezeichen die nötige Unterscheidungskraft fehle. Sie hat nicht einmal den Wortsinn des Anmeldezeichens definiert. Auch eine Begründung zu dessen Bedeutungsgehalt im Hinblick auf die zahlreichen Waren und Dienstleistungen des angemeldeten Verzeichnisses fehlt nahezu vollständig. Lediglich zu einer einzigen…