Da geht einem das Herz auf

Dieser Bildmarke

Registernummer: 302016016061

kann die erforderliche Unterscheidungskraft unter anderem aus folgenden Gründen nicht abgesprochen werden:

„Wie die von der Markenstelle aufgeführten Beispiele zeigen, erhält dieses Symbol erst durch die Kombination mit weiteren Bestimmungswörtern einen (irgendwie gearteten) beschreibenden Bezug dahingehend, wer liebt bzw. worauf oder auf wen sich die Liebe bezieht. Dieser Bezug ist bei der bloßen Darstellung des Symbols ohne weitere zusätzliche Elemente sehr vage. Es bleibt letztlich offen, welche Aussage das Symbol in Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat. Es bedürfte vielmehr einiger gedanklicher Zwischenschritte, um einen sachlichen Bezug zu ermitteln. Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analysierende Betrachtungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche, naheliegende Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen ergibt (…). Ebenso wenig genügen bloße Assoziationen, um die Unterscheidungskraft zu verneinen (…). Es ergeben sich somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Verkehr in der vorliegenden Bildmarke einen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellt.“

„Für die Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Bildzeichens spricht aber, dass es in seiner Ausgestaltung über die klassische Grundform eines – in der Werbung häufig verwendeten – Herzens hinausgeht. Die Asymmetrie der Figur und die einen ungleichmäßigen Rand bildende pinselstrichartige Schraffierung führen zu einer stark abstrahierten Darstellung, die jedenfalls in Alleinstellung nicht ohne weiteres unmittelbar als Herz erkannt wird. Jedenfalls verleiht die besondere Ausgestaltung des Herzens dem Zeichen eine ausreichend individualisierende Charakteristik, so dass ihm eine herkunftshinweisende Wirkung nicht abgesprochen werden kann. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Schutzumfang des verfahrensgegenständlichen Zeichens auf die ganz konkrete graphische Gestaltung in Alleinstellung beschränkt ist.“

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