Entscheidung-Falsche

Nach Auffassung des BPatG (vgl. BPatG, Beschl. v. 03.05.2017, Az. 29 W (pat) 7/15 – Karriere-Jura) kann der Wortmarke „Karriere-Jura“ die erforderliche Unterscheidungskraft betreffend die Dienstleistungen „juristische Stellenbörse; Herausgabe von elektronischen und Druckschriften; Bereitstellen von Portalen im Internet zu Rechtszwecken“ unter anderem mit folgender Begründung

„Zum von der Markenabteilung 3.4 angenommenen beschreibenden Verständnis gelangt der Verkehr nach alledem nur, indem er entgegen seiner Grammatik-Kenntnisse und seines Sprachgefühls die Begriffsbildung „Karriere-Jura“ der Angabe „Jura-Karriere“ gleichsetzt. Dies setzt aber einen gedanklichen Zwischenschritt und damit eine unzulässige analysierende Betrachtungsweise voraus. Der damit verbundene Erkenntnis- und Interpretationsaufwand steht der Annahme einer in den Vordergrund drängenden, für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres ersichtlichen Beschreibung der eingetragenen Dienstleistungen „juristische Stellenbörse; Herausgabe von elektronischen und Druckschriften; Bereitstellen von Portalen im Internet zu Rechtszwecken“ entgegen. Es liegt zwar nahe, dass der Verkehr in Bezug auf die hier relevanten Dienstleistungen in die Marke beschreibende Aussagen im Sinne von „Karriere im Zusammenhang mit dem Studiengang Rechtswissenschaft bzw. juristischen Berufen“ hineinlesen wird. Produktbezogene Anklänge oder Anspielungen stehen der Annahme einer Unterscheidungskraft aber nicht entgegen (…).“

Anmerkung:

Der „gedankliche Zwischenschritt“ stellt sich bei mir nicht ein. „Karriere“ beschreibt die genannten Dienstleistungen und „Jura“ ebenfalls. 1 + 1 ergibt bei 2 und nicht 3. Ich wünsche dem DPMA schon jetzt viel Spaß, sich mit dieser Begründung in analogen Anmeldeverfahren zu beschäftigen.

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