DINCH

Warum Chemiker den Plastikweichmacher „1,2-Cyclohexandicarbonsäurediisononylester“ bzw. „1,2-Diisononylcyclohexandicarbonsäureester“ abkürzen und vorsichtig bei der Namensfindung sein müssen, zeigt die DINCH-Entscheidung des EuG (EuG, Urt. v. 27.04.2017, Rs. T‑721/15 – DINCH), mit der die Nichtigkeit dieser Marke bestätigt wurde. In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„Ferner hat die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Streithelferin – ohne dass ihr die Klägerin widersprochen habe – im vorliegenden Fall dargetan habe, dass auf dem Gebiet der Chemie Diester mit der Großbuchstabengruppe „DI“ abgekürzt bezeichnet werde, Isononyl mit der Großbuchstabengruppe „IN“ und Cyclohexandicarbonsäure mit der Großbuchstabengruppe „CH“. Die Beschwerdekammer kam so zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Anmeldung die Großbuchstabengruppe „DINCH“ von einem Fachmann auf dem Gebiet der Chemie unmittelbar so verstanden werden konnte, dass sie sich auf eine Kombination dieser drei Chemikalien beziehe.“

Ferner heißt es dort:

„Zweitens ist in Bezug auf die Frage, ob sich die Bezeichnung „dinch“ speziell auf 1,2-Cyclohexandicarbonsäurediisononylester oder auf 1,2-Diisononylcyclohexandicarbonsäureester bezog, entsprechend dem zutreffenden Vorbringen des EUIPO und der Streithelferin festzustellen, dass es nicht notwendig ist, dass das Zeichen ein konkretes Produkt speziell bezeichnet, da es gemäß der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung ausreicht, dass das Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weitere Überlegung als eine Beschreibung der Beschaffenheit oder eines der Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erkannt wird.“

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