Im Namen des BPatG

Auch Namen von Klöstern sind als Marke schutzfähig. In der Kloster Wettenhausen-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 13.01.2015, Az. 27 W (pat) 548/14 – Kloster Wettenhausen) heißt es wie folgt:

„Bei der Angabe „Kloster Wettenhausen“ handelt es sich nicht um eine rein geographische Angabe über den Ort der Herstellung und/oder des Vertriebs der Ware, sondern um einen Hinweis auf die Herkunft von Waren aus einem bestimmten klösterlichen Betrieb bzw. auf Angebote an Dienstleistungen in einem solchen. Klöster sind für eine unternehmerische Tätigkeit, insbesondere für die Zubereitung von Getränken und Lebensmitteln, für den Vertrieb von Kunstwerken, Schriften sowie für Bildungsangebote und das Betreiben von Altenheimen, Gaststätten, Kindergärten und Schulen bekannt. Sie vermieten auch Zimmer und Tagungsräume. Wer den gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 12 BGB grundsätzlich schutzfähigen Namen eines Klosters (…) zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwendet, weist daher ohne diesbezügliche konkrete Umstände bzw. Anhaltspunkte nicht lediglich auf die räumliche Nähe irgendeines Klostergebäudes zu seinem Herstellungsbetrieb oder zu seiner Angebotsstätte oder darauf hin, dass er sich zur Herstellung seiner Produkte eines ursprünglich von Mönchen oder Nonnen gerade dieses Klosters entwickelten Rezeptes bedient. Vielmehr stellt er einen konkreten Bezug seiner Angebote zu einem bestimmten Unternehmen her (…). Die Namen von Bauwerken (…) oder Gebäudekomplexen (…) sind nur dann als (mittelbare) geographische Angaben beschreibend; wenn das Publikum sie als geografische Angaben auffasst, etwa weil es sich um ein („offizielles“) Wahrzeichen einer Stadt handelt oder das Gebäude für die Leistungserbringung wesentlich ist und das Publikum deshalb eine geographische Angabe erwartet (…). All diese Voraussetzungen erfüllt Kloster Wettenhausen nicht. Schon sein Name ist relativ unbekannt; sein Aussehen aber noch weniger.“

Thomas Felchner

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Rechtsanwalt Thomas Felchner – Nationales und internationales Markenrecht – Johannesstraße 65, 45721 Haltern an See, E-Mail: felchner@o2online.de, Mobil: 015733131130

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