Im Namen des BPatG

Auch Namen von Klöstern sind als Marke schutzfähig. In der Kloster Wettenhausen-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 13.01.2015, Az. 27 W (pat) 548/14 – Kloster Wettenhausen) heißt es wie folgt: „Bei der Angabe „Kloster Wettenhausen“ handelt es sich nicht um eine rein geographische Angabe über den Ort der Herstellung und/oder des Vertriebs der Ware, sondern…

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