Nicht zu simple 4you

Der angemeldeten Wortmarke „2gether4life“ ist die Unterscheidungskraft betreffend die Waren und Dienstleistungen

„Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; Chirurgische, ärztliche und medizinische Instrumente und Apparate, chirurgisches Nahtmaterial, Laser für medizinische Zwecke, Nadeln für medizinische Zwecke, Pumpen für medizinische Zwecke, Spritzen für medizinische Zwecke, Sonden für medizinische Zwecke; Druckereierzeugnisse; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Fernsehwerbung; Geschäftsführung für Dritte; Herausgabe von Werbetexten; Layout-Gestaltung für Werbezwecke; Marketing [Absatzförderung]; Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Publik Relations], Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Planung von Werbemaßnahmen; Verbreitung von Werbetexten und Werbeanzeigen; Verteilung von Werbemitteln; Werbung; Wissenschaftliche Forschungen zu medizinischen Zwecken; Medizinische und chirurgische Dienstleistungen, medizinische Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von Einzelnen, pharmazeutische Beratung, Vermittlung von Organen und damit zusammenhängende medizinische Dienstleistungen (soweit in Klasse 44 enthalten), Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen“

nicht abzusprechen (BPatG, Beschl. v. 20.06.2013, Az. 30 W (pat) 532/12 – 2gether4life) denn

„Die angemeldete Marke erfordert einen gewissen Interpretationsaufwand, um zu einem beschreibenden Aussagegehalt vorzudringen, und ist daher geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen entsprechenden Denkprozess auszulösen (…)“

„Zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist 2gether4life bzw. „together for life“ – wie oben bereits ausgeführt – keinen beschreibenden Bezug auf. Die angemeldete Wortfolge stellt auch keine feststehende Redewendung dar. Die von der Markenstelle angeführten Beispiele betreffen zwei englische Buchtitel von Ratgebern zum Thema Ehe, deren traditionelle Bedeutung eine lebenslange Verbindung ist, und damit einen hier nicht gegenständlichen Bereich; zwei Beispiele enthalten in „Staying together for life“ oder „Working together for life“ Zusätze, die die beschreibende Angabe ergeben. Insoweit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die angemeldete Marke im Allgemeininteresse von der Eintragung auszuschließen. Zwar mag es ein Gemeinplatz sein, insbesondere Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Rettung von Leben stehen können, mit Gemeinsamkeit und Leben in Verbindung zu bringen. Insoweit kann und darf es den Mitbewerbern der Anmelderin nicht verwehrt sein, ebenfalls auf diesen Zusammenhang hinzuweisen. Dies muss aber nicht in der konkreten Form geschehen, welche die Anmelderin mit der angemeldeten Marke frei gewählt hat (…).

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Thomas Felchner

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