Stiftung geht stiften

Die Wortmarke „Annette von Droste zu Hülshoff Stifung“ ist betreffend Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, insbesondere

„Erziehung, Ausbildung, Schulung; Unterhaltung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke“,

42 und 43 nicht eintragungsfähig, weil diese Dienstleistungen in einem Zusammenhang mit dieser Person, ihrem Werk oder ihrem Nachlass stünden und somit eine Sachaussage über die Art der Tätigkeit der Stiftung beinhalten würden (BPatG, Beschl. v. 02.07.2013, Az. 33 W (pat) 550/11 – Annette von Droste zu Hülshoff Stifung). Im Urteil heißt es wie folgt:

„Namen bekannter Persönlichkeiten sind dem Markenschutz nicht allein deshalb entzogen, weil für bedeutende Kulturgüter der Allgemeinheit eine markenrechtliche Monopolisierung und kommerzielle Fixierung unzulässig wäre (…). Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, so kann einer Marke deshalb nicht allein wegen eines allgemeinen, von den tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Paragraphen losgelösten Freihaltebedürfnisses der Schutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG versagt werden (…). Allein der Umstand, dass es sich bei der Person der Annette von Droste Hülshoff um eine bekannte Dichter in handelt, deren Werke zum deutschen Kulturerbe zählen, rechtfertigt daher nicht ihre Zurückweisung. Ein etwaiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verfügbarkeit als kulturelles Erbe für jedermann darf insoweit nicht berücksichtigt werden (…). Würde man Markennamen mit einem Personennamen als Bestandteil nur eine ehrende bzw. erinnernde Funktion zubilligen, so würde das den Markenschutz in unbilliger Weise einschränken (…). Die Eintragungsfähigkeit kann derartigen Bezeichnungen indes fehlen, wenn die bekannte Person oder deren Name zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden soll, die in Zusammenhang mit dieser Person oder deren Werk stehen (…). Ein solcher Zusammenhang ist nicht auf Waren beschränkt, sondern kann entgegen der Ansicht der Anmelderin auch für Dienstleistungen gegeben sein. Soweit die Anmelderin meint, dass sich die eben genannten Aufsätze nur auf „Produkte“ und daher nicht auf Dienstleistungen bezögen, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr umfasst der Begriff „Produkte“ sowohl Waren als auch Dienstleistungen (…). Die Frage, ob sich das Zeichen eignet, ein Merkmal der Dienstleistung zu beschreiben, kann daher nicht pauschal verneint werden, sondern ist für die jeweilige Dienstleistung anhand allgemeiner Prüfungsmaßstäbe zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das Zeichen zu den Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung ihrer Merkmale zu erkennen (…). Vorliegend erschöpft sich das beanspruchte Zeichen indes nicht darin, bloße Assoziationen über Dienstleistungsmerkmale zu erwecken. Vielmehr kann der Verkehr die Sachaussage des Zeichens aufgrund der klaren Bedeutung des Gesamtzeichens und der üblichen Verwendung ähnlicher Zeichen zur Beschreibung des Bestimmungszwecks bzw. des Themas oder Inhalts der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen ohne analysierende Gedankenschritte erkennen.“

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Thomas Felchner

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