Das bewährte A Service Konzept bundesweit!

Beim stöbern in der Rechtsprechungsdatenbank der hessischen Zivilgerichte bin ich auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.11.2012, Az. 3-8 O 8/11) gestoßen, in welcher der Inhaber der Marke „A“ u.a. einen Unterlassungsanspruch gegen einen Wettbewerber geltend machte, der mit dem Spruch

„Das bewährte A Service Konzept bundesweit!“

warb.

Das Gericht bejahte im Ergebnis den geltend gemachten Unterlassungsanspruch u.a. mit der Begründung:

„Eine markenmäßige Verwendung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt insbesondere dann vor, wenn die Hauptfunktion der eingetragenen Wortmarke, hier A, die Gewährleistung der Herkunft der Dienstleistungen gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen (im Folgenden: herkunftshinweisende Funktion) durch die Verwendung der Aussage „Das bewährte A Service Konzept bundesweit!“ beeinträchtigt wird oder werden könnte. Ob diese Funktion beeinträchtigt wird oder werden könnte, hängt von der konkreten Gestaltung der Aussage auf der Internetseite der Beklagten ab. Auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion ist zu schließen, wenn mit der konkreten Aussage „Das bewährte A Service Konzept bundesweit!“ suggeriert wird, dass zwischen dem Servicekonzept der Beklagten und dem Inhaber der Wortmarke A eine wirtschaftliche Verbindung besteht (…). Im Hinblick darauf, dass beide Parteien in der Abfallwirtschaft tätig sind und auch noch gleiche Dienstleistungen, wie Müllkostenreduzierung, Standplatzpflege, Abfallmanagement und Mülltrennung anbieten, liegt es nahe, dass die mit der Werbung „Das bewährte A Service Konzept bundesweit!“ angesprochenen Verkehrskreise eine wirtschaftliche Verbindung der beiden Parteien annehmen, zumal auch die Beklagte das Zeichen A als Firmenbestandteil führt.“

und

„Danach ist im Rahmen der Wechselwirkung von einer klanglichen und schriftbildlichen Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen, eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Wortmarke und zumindest eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen auszugehen. Dies reicht für die Annahme aus, dass die durch die Aussage „Das bewährte A Service Konzept bundesweit!“ angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass das von der Beklagten beworbenen A Service Konzept aus ein und demselben Unternehmen stammt, so dass eine Verwechselungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist.“

Was meinen Sie: Ist diese Entscheidung nach der SIPARI-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) noch haltbar? Wohl nicht. Was meinen Sie?

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Thomas Felchner

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