Die SIPARI-Methode nach J.

Nehmen Sie einmal an, Sie hätten eine Musik- und Sprachtherapie entwickelt und nennen diese SIPARI. Diesen Begriff lassen Sie sich markenrechtlich schützen. Nun kommt ein Wettbewerber und bewirbt die gleiche Dienstleistung mit dem Hinweis „SIPARI-Methode nach J.“ (J. = der Nachnahme des Markeninhabers) ohne eine Therapieausbildung bei der Markeninhaberin absolviert oder eine Lizenz zur Nutzung der Marke von der Markeninhaberin erhalten zu haben. Was meinen Sie, liegt eine Markenverletzung vor?

Das OLG Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 01.03.2012, Az. I-4 U 135/11) verneinte eine Markenverletzung. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun diese Entscheidung (BGH, Beschl. v. 06.02.2013, Az. I ZR 67/12).

Durch den Hinweis „nach J.“ (J. = der Nachnahme des Markeninhabers) sei für den Verkehr klar, dass die Therapie nicht vom Markeninhaber erbracht würde. Auch der Umstand, dass die Klägerin die Verwendung der Klagemarke lizenziere und gegen eine nicht lizenzierte Verwendung vorgehe, reiche nicht für die Annahme aus, der Verkehr gehe bei der angegriffenen Angabe „SIPARI nach J. “ von Lizenzbeziehungen der Parteien aus.

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Thomas Felchner

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