So ein (schweizer) Käse – für den Anmelder

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sind Zeichen, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder Kommunalverbandes enthalten, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG gilt dies auch für Zeichen, die Abbildungen enthalten, welche zwar mit den in § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG genannten Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen nicht identisch sind, diese aber nachahmen.

Vor diesem Hintergrund entschied das Bundespatentgericht (BPatG) dass ein „weißes Kreuz auf schwarzem Grund“

Aktenzeichen: 3020100717548
Aktenzeichen: 3020100717548

– im konkreten Fall – eine Nachahmung der Schweizer Flagge („Weißes Kreuz auf rotem Grund“) sei, denn

Zwar wurde das vorliegende Bildzeichen abweichend von dieser Farbgebung in Schwarz-Weiß angemeldet. Dies hat jedoch zur Folge, dass auch eine Kombination von weißem Kreuz auf rotem Grund von der Anmeldung mitumfasst ist (…). Denn wenn in der Anmeldung keine bestimmten Farben für das angemeldete Zeichen angegeben werden, kann dieses in jeder beliebigen Farbkombination wiedergegeben werden (…).

(BPatG, Beschl. v. 08.05.2013, Az. 29 W (pat) 509/13 – Weißes Kreuz auf schwarzem Grund).

Anmerkung:

Wäre die Marke als „farbige Schwarz-Weiß-Marke“ angemeldet worden, hätte die Entscheidung offensichtlich anders ausgesehen.

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Thomas Felchner

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