EVONIK vs. GEONIC
Die Wortmarken „EVONIK“ und „GEONIC“ sind mit der Folge klanglich ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken vom Bundespatentgericht (BPatG) bejaht wurde, denn
„vorliegend sind sowohl die Wortlänge, als auch die Silbenanzahl und die Vokalfolge „e-o-i“ der Vergleichszeichen identisch, ebenso identisch ist die Aussprache der letzten Silbe „nik“ bzw. „nic“. Die klanglichen Unterschiede zwischen „Evo“ und „Geo“ sind demgegenüber gering, da die Vokale „E“ und „O“ die Aussprache der Markenwörter am Wortanfang bestimmen und die abweichenden Konsonanten wegen ihres weichen Klanges in der Wahrnehmung nicht merklich hervortreten. Zwar misst der Verkehr dem Wortanfang gewöhnlich mehr Aufmerksamkeit zu, so dass Unterschiede der Aussprache dort mehr ins Gewicht fallen. Die hier zu vergleichenden Laute „Ge“ und „E“ klingen aber nahezu identisch, auch die klanglichen Unterschiede zwischen „o“ und „vo“ sind geringfügig.“
(BPatG, Beschl. v. 30.04.2013, Az. 24 W (pat) 58/11 – EVONIK vs. GEONIC).
MARKENRECHT24.DE on FLICKR
MARKENRECHT24.DE on TWITTER
MARKENRECHT24.DE on FACEBOOK
WERBUNG:
- Gewerblicher Rechtsschutz in Dresden
- Gewerblicher Rechtsschutz im Ruhrgebiet/Münsterland
Stange. Kanzlei für Internetrecht, Wettbewerbsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
SOZIALE ENGAGEMENTS/SPENDEN: