Wohl zu viel Drachenboot gefahren

Ich habe ja schon eine Menge BPatG-Entscheidungen gelesen. Aber noch nie wurde eine Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass aus dem streitgegenständlichen Widerspruch nicht eindeutig hervorgehen würde, „wer den Widerspruch einlegt“ hat (BPatG, Beschl. v. 26.04.2013, Az. 27 W (pat) 105/12 – EAST TOWN DRAGONS Schwerin). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Die
gemäß § 30 MarkenV geforderten Angaben zur Identifizierung des Widersprechenden und des Widerspruchskennzeichens sind nicht innerhalb der 3-Monatsfrist (§ 42 Abs. 1 MarkenG) erbracht worden. Somit ist der Widerspruch als unzulässig zu bewerten.
Aus den Ausführungen des Widersprechenden geht nicht eindeutig hervor, wer den Widerspruch einlegt, da er insoweit abwechselnd von sich, dem Drachenbootteam oder dessen Mitgliedern spricht. Es bleibt auch unklar, wer Inhaber welcher Benutzungsmarke bzw. geschäftlichen Bezeichnung ist und worauf der Widerspruch gestützt wird. Da es sich bei Benutzungskennzeichen und geschäftlichen Bezeichnungen um zwei verschiedene Kennzeichenart handelt, ist der Antrag auch insoweit unklar.“

Der/Die Widersprechende hatte Widerspruch gegen folgende Wort-/Bildmarke

Registernummer: 302010056582
Registernummer: 302010056582

eingelegt.

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Thomas Felchner

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