Viele Flaggen sind dekorativ

Der G8-Strandkorb-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG), in der es um die Eintragungsfähigkeit nachfolgender Wort-/Bildmarke

Aktenzeichen: 3020080174587
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ging, ist zu entnehmen, dass viele Staatsflaggen rein dekorativen Charakter mit der Folge haben, dass das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zumindest im vorliegenden Fall nicht greift (BPatG, Beschl. v. 19.03.2013, Az. 33 W (pat) 39/11 – G8-Strandkorb). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, den die begehrte Abbildung beim angesprochenen Verkehr hervorruft, greift das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht durch, da die Anmeldung in ihrer Gesamtheit dem Publikum nicht als Marke gegenübertritt, die durch die Wiedergabe von Staatsflaggensymbolen einen Eindruck von Hoheitlichkeit hervorruft. Gegen den Eindruck von Hoheitlichkeit spricht zum Einen, dass das Zeichen neben anderen Elementen aus der Kombination mehrerer verschiedener nationaler Symbole besteht, so dass eine Zuordnung zu einem einzigen Hoheitsträger nicht mehr möglich ist, sondern lediglich ein Eindruck von Internationalität mit rein dekorativem Charakter entsteht (…). Durch diese Art der Darstellung kann das einzelne nationale Symbol für den Betrachter in einer Vielzahl anderer untergehen, so dass ein konkreter nationaler hoheitlicher Bezug oder mehrere rein nationale und hoheitliche Bezüge des Zeichens nicht mehr erkennbar sind. Dies gilt vorliegend vor allem im Hinblick auf die Anbringung der Flaggen auf einem Strandkorb, der keinen hoheitlichen Bezug nahelegt, sondern die Flaggen als verzierendes, dekoratives Element eines Möbelstücks erscheinen lässt, das weder ein hoheitliches Symbol verkörpert noch einen sonstigen Bezug zu einem staatlichen Organ vermittelt. Vielmehr erinnert ein Strandkorb an Freizeit und Urlaub, die regelmäßig nicht mit staatlichen Legitimationen o. ä. verbunden sind. Gerade an Stränden oder sonstigen Touristenorten ist der Gebrauch von Kombinationen von Wimpeln und Fähnchen auch mit Nationalfarben gang und gäbe, ohne dass sie deshalb vom Verkehr als hoheitliche Symbole aufgefasst würden.“

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Thomas Felchner

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