Ehrlich währt am längsten

In der AMARULA/Marulablu-Entscheidung (BGH, Urt. v. 27.03.2013, Az. I ZR 100/11 – AMARULA/Marulablu) beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) u.a. mit dem § 23 MarkenG

„Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.“

wobei folgende Ausführungen von Interesse sind:

„Zwar liegt eine Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 12 Buchst. b GMV nur bei glatt beschreibenden Formen vor. Abgewandelte oder an eine beschreibende Angabe angelehnte Bezeichnungen werden nicht erfasst (…). Allerdings erfasst die Schutzschranke nicht nur den Gebrauch (glatt) beschreibender Angaben in Alleinstellung, sondern auch deren Verwendung als beschreibender Bestandteil einer Gesamtkennzeichnung (…). Auch der Senat hat § 23 Nr. 2 MarkenG auf beschreibende Begriffe angewendet, die Bestandteil eines Gesamtzeichens waren (…).“

und

„c) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine Freistellung der Verwendung des Zeichens „Marulablu“ scheide nicht deshalb aus, weil die Zeichenbenutzung gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Im Rahmen der für die Gemeinschaftsmarke maßgeblichen Schutzschranke des Art. 12 Buchst. b GMV ist zu prüfen, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe entspricht. Dies kann anhand der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden.
aa) Die Revision stützt ihre Rüge darauf, dass sie auf der Grundlage eines Privatgutachtens vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass das Produkt der Beklagten keine natürlichen Marula-Früchte enthalte. Dies habe die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Das Berufungsgericht habe diesen Einwand rechtsfehlerhaft mit dem Argument übergangen, Irreführungen oder Verstöße gegen gesetzliche Kennzeichnungsvorschriften, die mit einer fehlerhaften Deklaration zusammenhingen, seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies sei unzutreffend. Denn auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin seien die auf den Flaschenetiketten befindlichen Hinweise „Marula Geschmack“, „Marula Fruit Destillate“ und „Marulafrucht-Destillat“ irreführend. Bei einer Irreführung verstoße die Zeichenverwendung aber ohne weiteres gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG.
bb) Mit dieser Rüge hat die Revision Erfolg.
(1) Im Rahmen des Art. 12 Buchst. b GMV geht es – ebenso wie bei § 23 Nr. 2 MarkenG – der Sache nach darum, ob der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwiderhandelt (…). Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (…). Dazu gehören insbesondere kennzeichenrechtlich relevante Gesichtspunkte wie die Frage, ob die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht, ob die Benutzung den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung beeinträchtigt, ob durch die Benutzung die Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird oder ob der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt (…). Auf diese Umstände ist das Merkmal der anständigen Gepflogenheiten jedoch nicht beschränkt. Zwar werden durch dieses Merkmal nicht Rechtsverstöße jeglicher Art erfasst, so dass eine Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit einer Zeichenbenutzung der Anwendung der Schutzschranke nicht entgegensteht (…). Zu berücksichtigen sind jedoch jedenfalls solche wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers haben können.“

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Thomas Felchner

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