Kein Vertrauen nach Verschärfung

Verschärft sich die Rechtsprechung nach Eintragung einer Marke, kann sich der Markeninhaber im Löschungsverfahren nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, so der 25. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) in der Schwimmbadbaustein-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 18.03.2013, Az. 25 W (pat) 14/12 – Schwimmbadbaustein). Dort heißt es in den Entscheidungsgründen wie folgt:

„bb)
… Nach Auffassung des Senats dürfen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nach der gesetzlichen Regelung gemäß der Markenrechtsrichtlinie und des Markengesetzes auch aus anderen Gründen keine Rolle spielen (…). In Art. 3 der Markenrechtsrichtlinie, der u. a. durch die nationalen Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG umgesetzt worden ist, ist im Einzelnen geregelt, wann und unter welchen Voraussetzungen eine eingetragene Marke wegen fehlender Schutzfähigkeit der Ungültigerklärung bzw. Löschung unterliegt. Der Gedanke des Vertrauensschutzes hat in diesen Normen jedenfalls keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden. Das Markengesetz sieht in § 50 Abs. 2 Satz 2 lediglich eine zeitliche Grenze von 10 Jahren ab Eintragung der Marke vor, innerhalb der die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 geltend zu machen sind. Insbesondere gibt es keinen normierten Ausschlusstatbestand des Vertrauensschutzes, welcher der Löschung einer zu Unrecht eingetragenen Marke entgegenstehen könnte. Der EuGH betont vielmehr stets, dass die Vorschriften zu den Schutzhindernissen im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen sind, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (…). Dies gilt auch für das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (…). Diese Auffassung teilt auch der Bundesgerichtshof (…). Dabei wird das Allgemeininteresse nicht nur durch unmittelbare oder tatsächliche Behinderungen, sondern bereits durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert (…). Angesichts dieses stets hervorgehobenen Aspekts des Allgemeininteresses wäre es nicht verständlich, wenn der rechts- und auch wettbewerbswidrige Zustand einer Fehleintragung allein aus Gründen des Vertrauensschutzes zu Gunsten einzelner Markeninhaber perpetuiert würde. Die nachträgliche Korrektur in Bezug auf Fehleintragungen durch Löschung ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen zum Löschungsverfahren ausdrücklich vorgesehen und realisiert entsprechend dem Gesetzeszweck letztlich ebenso wie die Schutzfähigkeitsprüfung im Eintragungsverfahren das hoch zu veranschlagende Interesse der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden. Dies dient auch dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Dieses Interesse der Allgemeinheit ist im Bereich von dreidimensionalen Gestaltungen, die nur die konkret vertriebene Ware wiedergeben, vor allem deshalb besonders zu berücksichtigen, weil solche Markeneintragungen – anders als etwa zeitlich begrenzt schutzfähige Geschmacksmuster – die Produktgestaltungsfreiheit der Mitbewerber auf Dauer einschränken können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl der Wortlaut der Vorschriften zum Löschungsverfahren (§§ 3, 8, 50, 54 MarkenG) als auch deren Zweck dagegen spricht, Vertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Inhaber angegriffener schutzunfähiger Marken in Löschungsverfahren zu berücksichtigen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Registereintragung unmittelbar durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts erfolgte oder erst nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht. Diese Erwägungen zur Auslegung der gesetzlichen Vorschriften sprechen auch gegen die Auffassung, wonach für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke – aus Gründen des Vertrauensschutzes – nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (…). Die hier vertretene Auffassung (…) entspricht im Ergebnis der überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur, wobei dort zutreffend auf den weiteren wichtigen, aber eher formalen Aspekt abgestellt wird, dass die Entwicklungen und Korrekturen der Rechtsprechung bei der Auslegung von Gesetzen grundsätzlich keinem Rückwirkungsverbot unterliegen (…). Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.“

Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Frage zu, ob und ggfs. in welcher Form Vertrauenschutzerwägungen im Löschungsverfahren eine Rolle spielen könne (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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Thomas Felchner

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