Rotation entlang der in Längsrichtung des Objekts verlaufenden Achse

Die Montblanc-Simplo GmbH behält die Markenrechte an folgender 3D-Marke

Registernummer: 39612584
Registernummer: 39612584
Dies entschied das Bundespatentgericht (BPatG) am 14.03.2013 (BPatG, Beschl. v. 14.03.2013, Az- 29 W (pat) 29/12 – Füllerkappe). Die 3D-Marke sei markenfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG. Ferner genüge die angegriffene Marke auch den in § 8 Abs. 1 MarkenG aufgestellten Anforderungen zur graphischen Darstellbarkeit. In den Entscheidungsgründen heißt es auszugweise wie folgt:

„Bei der vorliegenden Markenwiedergabe handelt es sich jedoch um eine einfache regelmäßige, zylindrische Form mit einem abgerundeten Abschluss, so dass die Abbildung geeignet ist, die gesamte dreidimensionale Struktur der Marke zu beschreiben. Die Abbildung der als dreidimensionales Zeichen angemeldeten Streitmarke lässt keine andere Interpretation zu als eine Rotation entlang der in Längsrichtung des Objekts verlaufenden Achse. Alles andere als ein Rotationskörper ist durch die Rundung des Objekts und ohne eine weitere davon abweichende Seitenansicht ausgeschlossen. Da nur eine einzige Seitenansicht vorgelegt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass diese Abbildung bereits alle möglichen Perspektiven zeigt mit der Folge, dass das Objekt von allen Seiten gleich aussieht. Dazu bedarf es nicht einmal einer besonderen gedanklichen Ergänzung. Die Einreichung mehrerer verschiedener Ansichten ist zur Darstellung eines solchen Rotationskörpers auch nicht erforderlich. Die dritte Dimension kann klar und eindeutig aus der Zeichnung abgeleitet werden. Der Schutzgegenstand lässt sich in seiner dreidimensionalen Gestaltung daher anhand der eingereichten Wiedergabe zweifelsfrei reproduzieren. Der Umstand, dass es sich dabei im Wesentlichen um eine gestrichelte Linie handelt, wie sie heutzutage bei der Darstellung der Träger eines Positionszeichens verwendet wird, ist unschädlich. Selbst wenn es sich dabei um einen – vom DPMA im Eintragungsverfahren nicht beanstandeten – formellen Mangel gehandelt hätte, kann dieser, wie bereits erörtert, zum einen im Löschungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Zum anderen gibt die enge Strichelung eindeutig den Umriss des dreidimensionalen Gegenstandes wieder.“

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Thomas Felchner

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