Spielwarenmesse genießt Markenschutz

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Verkehrsdurchsetzung einer unmittelbar beschreibenden Fachmessenbezeichnung – im konkreten Fall „Spielwarenmesse“ für die Dienstleistung „Veranstaltung von gewerblichen Fachmessen auf dem Gebiet der Spielwaren“ – (bereits) dann zu bejahen, wenn bei 202 Personen, die als Hersteller der beschriebenen Waren oder als deren Groß- und Einzelhändler in ihren Unternehmen in verantwortlicher Position mit dem Ausstellen auf oder dem Besuch von Messen zu tun haben, ein Bekanntheitsgrad der Fachmesse für die beanspruchte Dienstleistung von 97,5 % ermittelt wird (BPatG, Beschl. v. 12.09.2012, Az. 29 W (pat) 79/12 – Spielwarenmesse). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„Ausweislich des demoskopischen Gutachtens vom 4. März 2011 sind insgesamt 202 Personen befragt worden, die als Hersteller von Puppen und Plüschtieren oder Spielen, Spielwaren, Kinderfahrzeugen, Eisenbahnen oder als Groß- und Einzelhändler mit Spielwaren und Hobbyartikeln in ihren Unternehmen in verantwortlicher Position mit dem Ausstellen auf oder dem Besuch von Messen zu tun haben. Dieser Personenkreis ist für die beanspruchte Dienstleistung „Veranstaltung von gewerblichen Fachmessen auf dem Gebiet der Spielwaren“ als maßgeblicher Fachverkehrskreis richtigerweise zugrunde gelegt worden.
cc)
Bei diesen befragten Fachkreisen wurde ein Bekanntheitsgrad der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchte Dienstleistung von 97,5 % ermittelt.“

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