Einen Tick zu spät

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Nummer der Marke: 007378888
wie eine Briefmarke aussieht, macht sie leider zu keiner Marke. Dies bestätigte der Gerichtshof mit Beschluß vom 14.05.2012 (Gerichtshof, Beschl. v. 14.05.2012, Rs. Rechtssache C- 453/11 P – Uhrengehäuse). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„Zweitens kann bei einer zusammengesetzten Marke wie der angemeldeten die Prüfung der Unterscheidungskraft zum Teil für jedes ihrer Worte oder Bestandteile gesondert erfolgen; sie muss aber jedenfalls auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein und nicht auf die Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können (…). Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (…).“

„Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 31 des angefochtenen Urteils den von der angemeldeten Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorgerufenen Eindruck geprüft und festgestellt hat, dass die Verkehrskreise „an die besondere Gestaltung der Ränder der Uhrengehäuse gewöhnt [seien], so dass [sie] in einemgezackten Rand in erster Linie eine Verzierung und nicht einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft [sehen], selbst wenn dies der Ware das Aussehen einer Briefmarke verleiht“.“

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