Sonstige Anhänge

In einem aktuellen Hinweis des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) heißt es wie folgt:

„Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache C-307/10 – „IP Translator“, müssen Anmelder von Gemeinschaftsmarken, die beabsichtigen, dass die Klassenüberschrift der jeweiligen Klasse(n) alle in der alphabetischen Liste genannten Waren und Dienstleistungen beinhalten, die beigefügte Erklärung im PDF Format im Abschnitt „sonstige Anhänge“ der online Anmeldung hinzufügen.

Wurde diese Erklärung bei Einreichung der online Anmeldung nicht beigefügt, geht das Amt davon aus, dass Schutz nur für die in der Klassenüberschrift enthaltenen allgemeinen Angaben im wortwörtlichen Sinne beansprucht wird.“

Quelle: HABM

Share