Der Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren beträgt 50.000 EURO

Mit einer am 05.06.2012 veröffentlichten Eilunterrichtung informiert das Bundespatentgericht (BPatG) darüber, dass der Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren vom 29. Senat auf 50.000 EURO festgesetzt wurde. In der Eilunterrichtung heißt es wie folgt:

„Der Senat setzt den Regelgegenstandswert im Widerspruchsverfahren entsprechend der Rechtsprechung des BGH (…) auf 50.000 € fest. Die Festsetzung unterschiedlicher Regelgegenstandswerte im Widerspruchsbeschwerdeverfahren vor dem BPatG und Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH ist nicht gerechtfertigt, da in den Verfahrensordnungen anderer deutscher Gerichtszweige eine Differenzierung nach Instanzen nicht vorgesehen ist. Das Interesse der Beteiligten des Widerspruchsverfahrens an einem kostengünstigen Verfahren erfordert keine hinter dem wirtschaftlichen Wert der Marke zurückbleibende Gegenstandswertfestsetzung, da ihnen auch vor dem Bundespatentgericht die Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung steht (…).“

JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs



Share