Es hat sich ausgezappat

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt die Verwendung des Domainnamens „zappa.com“ keine markenmäßige Verwendung der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ mit der Folge dar, dass diese zu löschen ist (BGH, Urt. v. 31.05.2012, Az. I ZR 135/10 – ZAPPA/Zappanale). Das Publikum fasse den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens „ZAPPA Records“ werde der kennzeichnende Charakter der Marke „ZAPPA“ mit der Folge beeinflusst, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheiden würde. Da die Marke „ZAPPA“ verfallen sei, sei das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

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