Don’t do Do it 4 you

Die Wort-/Bildmarke

Do it 4 you
Az. 3020080442689
ist betreffend die Waren

„Klasse 20: Möbel, insbesondere Möbel für Messen und Büromöbel
Klasse 35: Werbung, Verkaufsförderung, Marketing, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder Werbezwecken; Ausstattung von Messen mit Mietmöbeln; Vermietung von Messeständen und Möbeln für Messen: Vermietung von Werbematerial;
Klasse 37: Bau von Messeständen und -Läden.“

eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 13.03.2012, Az. 33 W (pat) 548/10 – Do it 4 you). In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderen wie folgt:

„Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der gewählten Wortkombination grammatikalisch die Bedeutung eines Imperativs beizumessen ist. Insoweit unterscheidet sie sich maßgeblich von anderen Wortfolgen, die infolge der Voranstellung eines Substantivs oder Pronomens, wie beispielsweise „We do it for you“ (dazu: HABM R0461/00-2), „alloys4you“ (dazu BPatG, 28 W (pat) 188/07), „Dessous for you“ (dazu BPatG, 27 W (pat) 100/96), durch das beigefügte Wort einen Sachbezug zu den zugehörigen Waren oder Dienstleistungen erkennen lassen.“

Anmerkung:

Meiner Meinung nach wird der Wortbestandteil „Do it 4 you“ (= „Tu es für Dich“ bzw. „Tue es deinetwegen“) von den angesprochenen Verkehrskreisen als reiner Werbeslogan im Sinne von „Kauf es“ bzw. „Tu Dir was gutes“ bzw. „Gönn‘ Dir was“ und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der oben genannten Waren wahrgenommen und verstanden werden (vgl. Gerichtshof, Urt. v. 21.06.2010, Rs. C-398/08 P Rn. 45 – Vorsprung durch Technik). Insofern halte ich die Entscheidung für falsch.







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